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SCHADENLEXIKON

Schaden ist nicht gleich Schaden...

Ein Schaden wird als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Mit der 130%-Regelung kann man das unverschuldet verunfallte Fahrzeug reparieren lassen, sofern die eigentlich unwirtschaftliche Reparatur bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert möglich ist. Wir klären Sie gerne über die nötigen Voraussetzungen hierfür auf.
Bei eingetretenem Schaden ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Abzüge für eine eventuelle Wertverbesserung berücksichtigt werden. Das heißt, lag z. B. an dem zu reparierenden Teil schon ein älterer Schaden vor, der nicht repariert wurde, würde die Reparatur dieses monetär aufwerten.
Ihr Kfz-Gutachter ermittelt die anfallenden Reparaturkosten. Nun kann der Geschädigte das Fahrzeug instand setzen oder sich die ermittelten Reparaturkosten durch die schadenregulierende Versicherung auszahlen lassen. Letzteres wird als fiktive Abrechnung bezeichnet.
Ein Haftpflichtschaden benötigt eine genaue Dokumentation der Schäden durch einen unabhängigen Kfz-Gutachter. Im Haftpflichtschadensfall ist die Versicherung des Unfallverursachers verpflichtet, dem Unfallopfer den Schaden zu ersetzen, den es erlitten hat. Der Geschädigte ist so zu entschädigen, als wäre der Unfall nicht eingetreten. Daher muss die gegnerische Haftpflichtversicherung für die Reparaturkosten, für Kosten eines Ersatzwagens, für ein Unfallgutachten oder Schadengutachten, für die Beratung durch einen Rechtsanwalt, Schmerzensgeld und weitere Kostenpositionen, die aufgrund des Schadens entstanden sind, aufkommen. Mehr zum Thema Schadenregulierung unter IHRE RECHTE…
Fahrzeugschäden, die durch eine eventuell abgeschlossene Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt sind. Ein Kaskoschaden liegt vor, wenn der Unfall selbst verursacht wurde oder wenn das Fahrzeug durch ein anderes versichertes Ereignis beschädigt wurde. Dies kann z. B. Vandalismus, Diebstahl, Brand, Sturm oder Überschwemmung sein. Die eigene Versicherung reguliert den Schaden meist abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Bei einem Kostenvoranschlag ermitteln und dokumentieren wir unabhängig die Schadenshöhe nach Herstellervorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen Erfahrung als Kfz-Gutachter und unseren stets aktuell gehaltenen Kalkulationsprogrammen. Kostenvoranschläge bieten wir selbstverständlich auch bei Bagatellschäden an. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet die Reparaturkalkulation und Bilder zur Schadensdokumentation.
Die Nutzungsausfallentschädigung ist der Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird.
Der Reparaturaufwand sind die Reparaturkosten sowie der Betrag der Wertminderung, falls diese eintritt.

Die voraussichtliche Reparaturdauer ist wichtig für die Kostenermittlung des Nutzungsausfalls und des Ersatzfahrzeuges. Sie haben ein Anrecht auf die Erstattung dieser Kosten, mehr unter IHRE RECHTE…

Die Reparaturkalkulation beinhaltet eine Auflistung über die technischen Daten des Fahrzeuges sowie Serien- und Sonderausstattung, die benötigten Ersatzteile, den Arbeitslohn und was sonst noch erforderlich ist, um das Fahrzeug wieder instand zu setzen.
Reparaturkosten sind Kosten, die aufgrund der Beseitigung eines Schadens durch eine Fachfirma entstehen. Im Rahmen eines Verkehrsunfalls hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten durch den Schädiger bzw. durch die gegnerische Versicherung.
Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit werden ein Kfz-Gutachten erstellt und der Reparaturweg festgelegt. Der Reparaturweg berücksichtigt eine Reparatur unter wirtschaftlich vertretbaren Gesichtspunkten und technischen Voraussetzungen. In das Kfz-Gutachten fließen vorliegende Rahmenbedingungen wie Fahrzeugalter, Laufleistung, Vor- und Altschäden ein.
Als unabhängige Kfz-Gutachter ermitteln wir in einem Kfz-Gutachten den Wert, der für das beschädigte Fahrzeug im nicht reparierten Zustand noch erzielt werden kann.
Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden gering zu halten und keine unnötigen Zusatzkosten zu verursachen. Selbstverständlich halten wir uns als seriöse Kfz-Gutachter an die Schadenminderungspflicht.
Die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges ist unmöglich oder unwirtschaftlich.
Der merkantile Minderwert ist im Haftpflichtrecht der geringere Wert, den der Markt einem beschädigten Fahrzeug nach dessen Reparatur gegenüber einem vergleichbaren unbeschädigten Fahrzeugs beimisst. Umgangssprachlich ist häufig von Wertminderung die Rede, obwohl rechtlich hierunter ein anderer Sachverhalt zu verstehen ist. Der merkantile Minderwert wird von Ihrem KFZ- Gutachter individuell ermittelt und im Schadengutachten gesondert ausgewiesen.
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes = die Kosten für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug beim Totalschaden.
Der Wert, den der Geschädigte für ein ähnliches und vergleichbares Fahrzeug aufwenden muss.
Die Kosten, die im Fall einer Reparatur aufzuwenden sind, um das Fahrzeug wieder in den Zustand vor dem Schadenseintritt zu versetzen.
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